Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Coronavirus-Impfverordnung können pflegebedürftige Personen, die die in der Anlage genannten Voraussetzungen erfüllen oder deren Vertreter bis zu zwei enge Kontaktpersonen bestimmen. Diese erhalten einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität.
Beim Besuch des Impfzentrums müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
Kopie des bereits vorliegenden Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit oder ein anderes, dementsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc.