Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die häusliche Pflege übernehmen. Um die Qualität der Pflege zu sichern und die Pflegeperson fachlich zu unterstützen, finden regelmäßig Beratungsbesuche in der Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst statt. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Ambulante Sachleistungen werden für die Versorgung durch einen anerkannten Pflegedienst eingesetzt. Die Abrechnung erfolgt meist zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse. Die aktuelle Liste der regionalen Pflegedienste erleichtert die Suche nach einem entsprechenden Anbieter.
Bei der Auswahl eines Pflegedienstes empfehle wir Ihnen, einen Kostenvoranschlag einzuholen und abzustimmen, welche Leistungen erbracht werden sollen.
Die angebotenen Leistungen umfassen die Grundpflege, wie z. B. Waschen, Inkontinenzversorgung und hauswirtschaftliche Versorgung wie z. B. Einkaufen, Kochen und die Reinigung der Wohnung.
Die aktuelle Liste der ambulanten Pflegedienste im Landkreis Rhön-Grabfeld finden Sie hier:
Sie können das Pflegegeld und die Pflegesachleistung miteinander kombinieren. Sie können z. B. 70 % der Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen und die restlichen 30 % vom Pflegegeld auszahlen lassen. Ändert sich der Pflegegrad, ist ein Wechsel innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bis zu 40 % des Sachleistungshöchstbetrages der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen einzusetzen.
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentenverabreichung, die Wundbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern oder tragen dazu bei, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel, übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 € im Monat. Technische Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. In manchen Fällen ist eine Zuzahlung erforderlich.
Die Pflegekassen können unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren. Beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Der Zuschuss beläuft sich auf bis zu 4.000 € je Maßnahme. Der Antrag auf einen Zuschuss muss unbedingt vor Maßnahmenbeginn mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen, kann bis zu 16.000 € je Maßnahme beantragt werden.
Bei Urlaub, Krankheit oder einem anderen Verhinderungsgrund der selbst beschafften Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die Kosten werden für längstens sechs Wochen im Jahr bis zu einem Betrag von 1.612 € übernommen. Sie haben auch die die Möglichkeit, eine stundenweise Verhinderung in Anspruch zu nehmen. Der Betrag von 1.612 € kann zusätzlich um bis zu 806 € auf insgesamt bis zu 2.418 € pro Jahr aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich dementsprechend.
Die Verhinderungspflege kann auch außerhalb der eigenen Häuslichkeit im Rahmen der Kurzzeitpflege geleistet werden. Das je nach Pflegegrad zustehende Pflegegeld wird dann zur Hälfte weitergezahlt.
Allen Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad stehen zusätzliche Leistungen von 125 € für Leistungen der Betreuung und Entlastung zur Verfügung. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen der Kostenerstattung für besondere Angebote der Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung durch zugelassene Pflegedienste oder anerkannte niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsdienste und für den Eigenanteil in der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt. Nicht vollständig ausgeschöpfte Beträge, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden. Am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge, können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr (bis 30. Juni) übertragen werden.
In niedrigschwelligen Betreuungsangeboten stehen in kleinen Gruppen in geselliger Atmosphäre u. a. gemeinsames Singen, Kaffeetrinken, leichte Bewegungsübungen und Spaziergänge auf dem Programm. Der Entlastungsbetrag von monatlich 125 € von der Pflegekasse kann hierfür eingesetzt werden.
Die aktuelle Liste der regionalen Anbieter von Entlastungsleistungen erleichtert die Suche nach einem entsprechenden Anbieter.
Ehrenamtlich oder selbstständig tätige Einzelpersonen können für pflegebedürftige Menschen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen. Die Einzelpersonen haben dann die Möglichkeit den Entlastungsbetrag mit den Pflegekassen abzurechnen.
Nähere Informationen über Qualifikation, Anforderungen und Schulungen erhalten Sie bei der
Fachstelle für Demenz und Pflege Unterfranken
Bahnhofstr.11
97070 Würzburg
Tel. 0931 - 20781440
E-Mail: info(at)demenz-pflege-unterfranken.de
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag. Der Zuschlag beträgt 214 € monatlich. Darüber hinaus ist ein Initiativprogramm zur Förderung von einmalig 2.500 € pro Person (max. 10.000 € je Wohngruppe) bei Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe für altersgerechte Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung vorgesehen.